Aufzüge zählen zu den sichersten Transportmitteln. Um dies dauerhaft sicherzustellen, hat der Gesetzgeber diese zu "überwachungsbedürftigen Anlagen“ erklärt. Aus diesem Grund sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch besondere Pflichten für Betreiber von Aufzügen enthalten.
Wir helfen Ihnen, diese fachgerecht umzusetzen und unterstützen Sie in allen Fragen "Rund um Ihren Aufzug"
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der „Betreiber“ oder auch "Arbeitgeber" genannt, eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben und die notwendigen Maßnahmen für den sicheren Betrieb festzulegen. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, welche Gefährdungen von der Aufzugsanlage ausgehen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Nach Erstellung der Gefährdungsbeurteilung stehen die Abweichungen zum aktuellen Stand der Technik fest.
Stellt die Gefährdungsbeurteilung Abweichungen zum Stand der Technik fest, muss ein Konzept zur Anpassung erstellt werden. Dieses enthält die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung und dokumentiert, in welchem Zeitraum und wie diese umgesetzt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur so lange gültig, wie sich weder das Umfeld noch der bestimmungsgemäße Betrieb des Aufzugs ändern. Andernfalls ist sie zu wiederholen. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den „Betreiber“ zur Erstellung und regelmäßigen Anpassung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wir führen die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV und TRBS1111 für Sie durch.
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